Wie zuvor schon im Bundestag ist auch in der Länderkammer für die dazu erforderliche Änderung des Grundgesetzes eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
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Wie zuvor schon im Bundestag ist auch in der Länderkammer für die dazu erforderliche Änderung des Grundgesetzes eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
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